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Aus 3 mach 4

Die Zustellzeiten der Post verlängern sich – dies hat auch Auswirkungen auf die einfache Bekanntgabe schriftlicher Verwaltungsakte im Inland. Die 3-Tages-Fiktion ist für jeden Verwaltungsfachangestellten eine etablierte rechtliche Institution. Bereits mit Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes im Jahr 1977 regelt § 41 Abs. 2, dass ein Verwaltungsakt, der mit einfacher Post versandt wird, am 3. Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt.

Diese Regelung wird nun, nach 48 Jahren, angepasst.

Gemäß Artikel 2 des Gesetzes zur Modernisierung des Postrechts (Postrechtsmodernisierungsgesetz – PostModG) wird aus der 3-Tages-Fiktion zum 01.01.2025 eine 4-Tages Fiktion. Für Klausuren und in der Praxis ändert sich also nicht viel:

„Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.“ (§ 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG-NEU)

Die Bundesregierung hatte jedoch andere Pläne. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung hätte die Klausurbearbeitung als auch die Verwaltungspraxis erschwert. Demnach hätte ein schriftlicher Verwaltungsakt erst am vierten Werktag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gegolten, wobei Sonn- und Feiertage ausgenommen wären.

Hier ist das Plenum des Deutschen Bundestags der Ausschussempfehlung des Wirtschaftsausschusses gefolgt, welcher eine Änderung des Artikels 2 veranlasst und die zunächst beabsichtigte „Werktagslogik“ aufgehoben hat. Der Wirtschaftsausschuss greift vorliegend die Stellungahme des Bundesrates auf, welcher für eine weitere Tagesbemessung plädiert hat:

„Eine Umstellung auf „Werktage“ wäre mit erheblichen Auswirkungen und Schwierigkeiten für die Vollzugspraxis verbunden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der in der Begründung des Gesetzentwurfs vertretenen Auf fassung, dass bei regionalen gesetzlichen Feiertagen auf den Ort abzustellen sei, an dem die Bekanntgabe/Zustellung erfolgen soll. Da es in den Ländern und sogar auch innerhalb von Ländern unterschiedliche Feiertage gibt, wäre eine Umstellung auf „Werktage“ gerade in Massenverfahren mit einem unverhältnismäßigen Recherche- und Verwaltungsaufwand verbunden und würde die sichere Feststellung der Bekanntgabe und Fristberechnung unter Umständen wesentlich erschweren.“ (Bundesrat, Drucksache 677/1/23, S .25)

Es bleibt abzuwarten, ob die ab 01.01.2025 geltende 4-Tages-Fiktion sich in der Praxis bewährt oder in den kommenden Jahren erneut evaluiert und angepasst wird.

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