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Zukunft des Verwaltungsrechts im Lichte der Staatsmodernisierung

Der Bund und die Länder haben sich in Sachen Staatsmodernisierung einiges vorgenommen. Zwei Agenden zeigen, was die Pläne der nächsten Monate und Jahre sind.

Hier zusammenfassend die Punkte, die das Allgemeine Verwaltungs- und Prozessrecht betreffen:

Föderale Modernisierungsagenda

Lfd. Nr. der AgendaMaßnahme und KurzbeschreibungEinschätzung
40

Generelle Ersetzung der Schriftform durch die Textform

Bis zum 31.12.2026 soll in den Verwaltungsverfahrensgesetzen des Bundes und der Länder eine Änderung zur schriftformersetzenden Form erfolgen. Geplant ist, die Nutzung einfacher E-Mails als schriftformersetzende Möglichkeit zuzulassen, sofern keine eindeutige Identifizierung notwendig erscheint.

Bisher konnte die Schriftform nur unter den Anforderungen des § 3a Abs. 2, Abs. 3 VwVfG elektronisch ersetzt werden. Der Regelfall ist die Anbringung einer qualifizierten elektronischen Signatur. Dieses hohe Erfordernis soll abgeschwächt werden. Nach den Plänen soll ein elektronisches Ersetzen der Schriftform ohne größere Probleme, z. B. per einfacher E-Mail möglich sein. Dies erscheint auch praxisgerecht. Bereits jetzt stehen Behörden überwiegen per E-Mail mit den Beteiligten in Kontakt. Daher scheint es auch folgerichtig, den Erlass von Verwaltungsakten über E-Mail rechtssicher und vereinfacht schriftformersetzend per E-Mail möglich zu machen.

Die Textform wird sich sicherlich auch auf die Formerfordernisse eines Widerspruchs durchschlagen.

41

Reduzierung der Notwendigkeit von Beglaubigungen

Fachgesetzlich werden die Vorlageerfordernisse beglaubigter Kopien evaluiert.

Mittlerweile werden viele Verwaltungsentscheidungen in zentralen Registern vermerkt, sodass sich die Behörden die notwendigen Informationen dort einholen kann. Die Evaluation erscheint daher auch sachgerecht.
42

Modernisierung der öffentlichen Zustellung

Die elektronische Zustellung an Gerichts- oder Behördentafeln soll abgeschafft werden. Es wird die Nutzung des Justizportals des Bundes und der Länder angestrebt.

Bereits jetzt wird von vielen Behörden die Bekanntmachung der Benachrichtigung digital vorgenommen. Der Gesetzgeber möchte dies nun zum Regelfall machen. In Anbetracht der Lebensrealität ist dies auch angezeigt. Praktisch werden die analogen Aushänge von den Betroffenen Personen nicht zur Kenntnis genommen.
43

Elektronische Form der Verkündung (Verordnungen, Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen)

Die elektronischen Verkündungen von materiellen Rechtsnormen uns sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen soll der Regelfall werden.

Gerade auf kommunaler Ebene wird dies bemerkbar sein. Während große Städte, wie z. B. die Stadt Leipzig, auf ein elektronisches Amtsblatt umgestellt haben, sind gerade noch kleine Gemeinden an die Bekanntmachung über Bekanntmachungstafeln in den Ortschaften gebunden.

In Sachsen lassen bereits jetzt §§ 2 ff. KomBekVO zu, dass öffentliche Bekanntmachungen der kommunalen Verwaltungsträger durch eine elektronische Ausgabe nach § 4 des SächsEGovG erfolgen können. Hier hat die der Verwaltungsträger jedoch ein weites Auswahlermessen, ein Regelfall ist nicht vorgegeben.

Im Sinne der Verwaltungsökonomie ist diese Änderung sehr zu begrüßen. Einerseits macht die elektronische Verkündung teure Notbekanntmachungen obsolet und die Behörde kann wesentlich flexibler in Eilfällen notwendige Verkündungen vornehmen. Z. B. die öffentliche Bekanntgabe ordnungsrechtlicher Allgemeinverfügungen.

Bürgerinnen und Bürger haben so zeitlich unabhängig und nachhaltig Zugriff auf das Verkündungsmedium, da § 4 Abs. 2 Satz 2 SächsEGovG festlegt, dass ein dauerhafter Zugriff zu gewährleisten ist. Bei Papierpublikationen ist dies nicht der Fall.

48-56

Genehmigungsfiktion als Standard

Die Genehmigungsfiktion (§ 42a VwVfG) soll als Standard eingeführt werden (außer im Planfeststellungsverfahren). Sofern ein hinreichend bestimmter und vollständiger Antrag bei der Behörde eingeht, soll dieser bei Untätigkeit der Behörde nach drei Monaten als stattgegeben gelten.

Dies ist eine sehr herausfordernde Maßnahme, welche größere Auswirkungen auf die Behördlichen Prozessabläufe haben kann. Ein Automatismus von Genehmigungen ist auch in Hinsicht der Nachweismöglichkeit gegenüber Dritter (z. B. bei einer Sondernutzungserlaubnis oder einer straßenverkehrsrechtlichen Anordnung) mit genauen Regelungen dazu zu untersetzen.
57-62

Anzeige statt Genehmigung

Anstatt eine Genehmigung einzuholen, soll nunmehr eine Anzeige genügen.

Auch diese Änderung greift tief in die bisherigen Prozesse ein. Eine Genehmigung ist ein begünstigender Verwaltungsakt. Man kann das daraus entstehende Recht erst in Anspruch nehmen, wenn der Verwaltungsakt bekannt gegeben wurde.

Eine Anzeige bedeutet, dass das gesetzliche Verbot mit Genehmigungsvorbehalt aufgehoben wird. Es wird dann in das Gegenteil, einer gesetzlichen Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt, gewandelt.

Auch dies bringt die Behörden in Zugzwang. Sollte eine Anzeige eingehen und die angezeigte Tätigkeit nicht eingeschränkt oder untersagt werden, kann diese entsprechend vorgenommen werden.

63

Abschaffung zur Vorlage von Registerauskünfte

Auszüge aus Registern sollen bei Behörden nicht mehr vorgelegt werden, da sich diese die Informationen selbst aus dem Register beschaffen können.

Dies ist auch eine sehr sinnvolle Regelung zur Verfahrensbeschleunigung. Als gutes Beispiel ist die Abfrage aus dem Bundeszentralregister anzuführen (Führungszeugnis). Bereits jetzt können einige Behörden dort Auskünfte eigenständig einholen.
65

Bagatellverwaltungsverfahren als neue Art von Verwaltungsverfahren

§ 10 VwVfG (und die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften) sollen bis Ende 2027 dahingehend geändert werden, als dass Verwaltungsverfahren von untergeordneter Bedeutung von der Behörde nach billigem Ermessen durchgeführt werden können, ohne dass sämtliche formelle Verwaltungsverfahrensschritte vorgenommen werden müssen.

Hier ist das Gesetzgebungsverfahren abzuwarten. Bereits jetzt gibt das nichtförmliche Verwaltungsverfahren eine sehr flexible Möglichkeit der Verfahrensführung.

Ggf. ist hier ehr die Vereinfachung von förmlichen Verwaltungsverfahren gemeint.

84

Modifizierter Amtsermittlungsgrundsatz

Es soll insbesondere in Erlaubnis- und Genehmigungsverfahren, in denen ein Dritter Einwendungen erhebt, ermöglicht werden, dass die Prüfung auf von diesem hinreichen konkret vorgetragene Tatsachen sowie auf die den Behörden bekannte Tatsachen zu beschränken.

Dies wird insbesondere Verfahren des öffentlichen Baurechts betreffen.

Es ist auch denkbar, die bisher fachgesetzlichen Regelungen über Bringepflichten des Antragstellers im Antragsverfahren im allgemeinen Verwaltungsrecht festzuschreiben.

85

Weitgehende Abschaffung des Widerspruchsverfahrens

Ein Widerspruchsverfahren soll nunmehr nur dann durchgeführt werden, wenn ein Gesetz dies bestimmt.

Einige Bundesländer haben das Widerspruchsverfahren durch Landesrecht abgeschafft. Nunmehr soll § 68 VwGO dahingehend in das Gegenteil geändert werden, dass das Widerspruchsverfahren nicht mehr der Standard ist, sondern die Ausnahme. Es ist nur noch dann durchzuführen, wenn ein Gesetz dies bestimmt.

Sofern die Länder generell am Widerspruchsverfahren festhalten wollen, ist dahingehend eine recht umfängliche Änderungsgesetzgebung im jeweiligen Bundesland notwendig.

Das Widerspruchsverfahren hat den Zweck, die Gerichte zu entlasten, verlängert aber auch den Weg bis zu einer endgültigen Entscheidung. Das Widerspruchsverfahren gibt den Widerspruchsbehörden (in der Regel die nächst höhere Behörde) Einblick in die Verwaltungspraxis zu nehmen und somit im laufenden Geschäft recht schnell Missstände zu entdecken.

167

Bündelungen von Verwaltungsdienstleistungen

Es wird in verschieden Fachgesetzen eine Änderung von Zuständigkeiten geben, um bestimmte Anliegen effektiver bearbeiten zu können

 
206

Digitale EU-Brieftasche

Maßnahmen zur Implementierung und Nutzung des EUDI-Wallet

Papier soll immer mehr aus den Amtsstuben verschwinden. Urkunden, die bisher noch in Kartenform oder Papier ausgestellt werden, sollen künftig im EUDI-Wallet digital zur Verfügung gestellt werden. Dies hat für die Behörde den großen Vorteil, dass das im EUDI-Wallet gespeicherte Zertifikat als ungültig erklärt werden kann, wenn der zugrunde liegende Verwaltungsakt unwirksam geworden ist.
208

Digitale Kommunikation

Bund und Länder nehmen insbesondere im Verwaltungsverfahrensrecht Regelungen zum grundsätzlichen Gebot zur digitalen Kommunikation und Interaktion mit der öffentlichen Verwaltung unter Beachtung des Diskriminierungsverbotes, des Sozialstaatsprinzips und der Barrierefreiheit auf. Wer den digitalen Weg nicht gehen kann, für den werden Alternativen bereitgehalten.

Medienbruchfreie Kommunikation beschleunigt die Verfahren und ist daher zu begrüßen.
210

Keine doppelte Datenhaltung

Durch das Once-Only-Prinzip sollen doppelte Datenhaltungen aufgelöst werden. Es soll aus einer Primärquelle abgerufen werden.

Redundanzen sollen, so keine Sicherheitsaspekte dagegensprechen, reduziert werden. Das beste Beispiel ist die Führung des gemeindlichen Melderegisters und die Führung des Ausländerregisters beim Landkreis oder der kreisfreien Stadt. Beide Register führen die Kerndaten einer Person. Denkbar ist, diese Rumpfdaten je nach Anwendungsfall mit weiteren Daten anzureichern und nicht die Namen jeweils doppelt zu führen.
214Vereinfachung von Identifizierungsanforderungen bei digitalen ProzessenDie Identifizierung von Personen bei Nutzung von digitalen Prozessen soll vereinfacht werden. Bereits jetzt ist eine Identifizierung über eID und BundID relativ einfach.
216

Digitale Verwaltungsverfahren

Es werden durch Bund und Länder Verwaltungsverfahren, die für eine Ende-zu-Ende Digitalisierung in Betracht kommen identifiziert.

 
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