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Bekanntgabe des Verwaltungsaktes

Damit ein Verwaltungsakt wirksam werden kann, muss dieser ordnungsgemäß bekannt gegeben werden. Der die Regelung des Verwaltungsaktes soll also gegenüber des Inhaltsadressaten Geltung erlangen, wobei es grundsätzlich nicht auf die tatsächliche Kenntniserlangung ankommt.

 

Was ist eigentlich Bekanntgabe?

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 23.07.1965 (Aktenzeichen VII C 175/64) die Bekanntgabe als „Eröffnung des Verwaltungsaktes“ definiert.

Weiterhin hat das BVerwG mit der o. g. Entscheidung klargestellt, dass die Bekanntgabe die Zustellung einschließt. „Bekanntgabe“ ist also der Überbegriff, unter welchem sowohl die Bekanntgabearten nach dem VwVfG als auch die Bekanntgabe durch Zustellung subsumiert werden.

Nach § 1 SächsVwVfZG ist das VwVfG im Freistaat Sachsen anzuwenden.

Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ist der Verwaltungsakt demjenigen bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen ist. Nach Satz 2 kann die Bekanntgabe gegenüber eines Bevollmächtigten vorgenommen werden. Diese Vorschrift steht mit § 14 Abs. 3 Satz 1 VwVfG in Konflikt, wonach sich die Behörde in einem Verwaltungsverfahren an den Bevollmächtigten wenden soll. Daher ist bei einer ordnungsgemäßen Vertretung grundsätzlich an den Bevollmächtigten bekannt zu geben.

Welche Arten der Bekanntgabe gibt es?

Es wird nach folgenden Arten unterschieden:

  1. Einfache Bekanntgabe
    • mündliche Bekanntgabe
    • Bekanntgabe durch sonstige Weise
    • schriftliche Bekanntgabe
    • elektronische Bekanntgabe
  2. Bekanntgabe durch Abruf des Bevollmächtigten aus öffentlich zugänglichen Netzen
  3. Öffentliche Bekanntgabe
  4. Zustellung/förmliche Bekanntgabe
    • Einschreiben
    • Empfangsbekenntnis; elektronische Zustellung
    • Auslandszustellung
    • Öffentliche Zustellung

Einfache Bekanntgabe

Mündliche Verwaltungsakte

Verwaltungsakte, die mündlich erlassen werden (können/sollen), werden logischerweise aus mündlich bekanntgegeben. Dies kann sowohl mündlich als auch fernmündlich (telefonisch) erfolgen.

Bekanntgabe in sonstiger Weise

Dies ist z. B. der Fall, wenn eine Polizeivollzugsbeamtin den Verkehr regelt oder Verkehrsschilder aufgestellt werden.

Schriftliche/Elektronische Bekanntgabe

Für die einfache schriftliche Bekanntgabe sind die Regelungen des § 41 Abs. 2 VwVfG zu beachten. Die Bekanntgabe ist nach § 42 Abs. 2 Satz 1 VwVfG am dritten Tag nach Aufgabe zur Post bewirkt. Das Gleiche gilt für elektronische Übermittlungen nach § 42 Abs. 2 Satz 2 VwVfG. Jedoch ist zu beachten, dass diese Drei-Tages-Fiktion nicht gilt, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang nachzuweisen, vgl. § 42 Abs. 2 Satz 3 VwVfG.

Aus diesem Grund werden in der Regel nur schriftliche begünstigende Verwaltungsakte einfach bekannt gegeben.

Elektronische Bekanntgabe

Damit ein Verwaltungsakt einfach elektronisch bekannt gegeben werden kann, muss der Empfänger den Zugang dazu eröffnet haben. Eine einfache elektronische Bekanntgabe kann somit auch per E-Mail erfolgen. Die Zugangseröffnung ist grundsätzlich nicht anzunehmen, wenn der Empfänger eine E-Mail-Account besitzt und die Adresse bekannt ist. Entweder muss der Empfänger den Zugang explizit eröffnet haben oder aus den Umständen des Verwaltungsverfahrens kann angenommen werden, dass die Kommunikation über E-Mail erfolgen kann, da bereits im Verfahren oder der Vergangenheit darüber korrespondiert wurde (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG/Ramsauer, § 41, Rn. 11a ff.).

Es ist bei der elektronischen Bekanntgabe jedoch zu beachten, dass Verwaltungsakte, die der Schriftform bedürfen (z. B. § 77 AufenthG) nur elektronisch erlassen werden können, wenn diese nach den Regelungen des § 3a VwVfG in den dort genannten Formen erlassen werden und auch hierzu der Zugang eröffnet ist. Ein typisches Beispiel ist die Übermittlung eines PDF-Dokumentes mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. In der Regel sollte sich die Behörde dann nicht der einfachen Bekanntgabe, sondern der förmlichen Bekanntgabe bedienen.

Bekanntgabe durch Abruf aus öffentlichen Netzen

Die Behörde kann nach den Regelungen des § 42 Abs. 2a VwVfG Verwaltungsakte auch durch Abruf aus Behördenportale bekanntgeben. Da diese Art der Bekanntgabe praktisch (noch) nicht relevant ist, wird hier lediglich auf den Gesetzestext verwiesen.

Öffentliche Bekanntgabe

Ein Verwaltungsakt kann auch durch öffentlich bekannt gegeben werden, vgl. § 41 Abs. 3, 4 VwVfG. 

Die öffentliche Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil (Tenor) ortsüblich bekannt gemacht wird. Die ortsübliche Bekanntmachung richtet sich nach den Vorschriften des erlassenden Verwaltungsträgers (z. B. §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 Bekanntmachungssatzung der Stadt Leipzig). Zudem ist in dieser ortsüblichen Bekanntmachung anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Dies ist dann entbehrlich, wenn der Verwaltungsakt in Gänze öffentlich bekannt gemacht wird. 

Das Datum der Bekanntgabe richtet sich dann nach der Ausgestaltung des Verwaltungsakte. 

Verwaltungsakte nach § 35 Satz 1 VwVfG gelten stets zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als Bekannt gegeben.

Allgemeinverfügungen nach § 35 Satz 2 VwVfG kann davon abgewichen werden. Die Bekanntgabe kann hier frühestens auf die Bekanntmachung folgenden Tag bestimmt werden.

Beispiel einer öffentlichen Bekanntgabe

Elektronisches Amtsblatt der Stadt Leipzig

Zustellung

Neben den Bekanntgabearten des VwVfG kann sich die Behörde auch der Zustellung bedienen, vgl. § 41 Abs. 5 VwVfG. Nach § 4 SächsVwVfZG gilt im Freistaat Sachsen das VwZG (des Bundes).

Die Zustellung muss erfolgen, wenn die Rechtsvorschrift es bestimmt ist, oder die Behörde dies anordnet, vgl. § 1 Abs. 2 VwZG. Die Behörde ist also auch dann frei in der Entscheidung, ob sie zustellt oder nicht, wenn die Rechtsvorschrift zur Bekanntgabe schweigt. Ein typisches Beispiel für den Zustellungszwang ist § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Demnach ist der Widerspruchsbescheid zuzustellen.

Nach § 2 Abs. 3 VwZG hat die Behörde die Wahl zwischen den Zustellungsarten.

Der Unterschied zur einfachen Bekanntgabe ist, dass durch Zustellung der genaue Bekanntgabezeitpunkt beurkundet und dokumentiert wird. Die Behörde hat also einen Nachweis des Zugangs.

 

Übersicht der verschiedenen Zustellungsarten.

Die Zustellungsurkunde

(ZU; früher: PZU-Postzustellungsurkunde)

§ 3 VwZG

Die beliebteste Form der Zustellung ist die Zustellungsurkunde.

Amtliches Muster der Zustellungsurkunde

Da die Regelungen des § 177 bis 182 ZPO für die Zustellung mit Zustellungsurkunde gelten, kann  sich der Empfänger der Zustellung nur schwer entziehen.

Viele Gebührenordnungen berechtigen mittlerweile auch die Behörden dazu, die Auslagen für die Zustellung auf den Empfänger umzulegen.

Einschreiben

Die Behörde kann nach § 4 VwZG auch per Einschreiben (nicht Einwurf-Einschreiben) zustellen. Jedoch ist dies nicht zu empfehlen, da hier die Bekanntgabe vom Zugang abhängt. Sofern der Empfänger die Annahme des Einschreibens verweigert, ist eine Bekanntgabe nicht bewirkt, vgl. 4 Abs. 2 VwZG.

Empfangsbekenntnis

Eine günstige Alternative zur Zustellungsurkunde ist das Empfangsbekenntnis nach § 5 VwZG. Da auch hier die Vorschriften der ZPO, wie bei der Zustellungsurkunde, anwendbar sind, kann sich der Empfänger auch hier nur schwer der Zustellung entziehen. Zu beachten sind die Formregelungen nach § 5 Abs. 1 VwZG.

Für einen privilegierten Adressatenkreis sollte ausschließlich mit Empfangsbekenntnis zugestellt werden, vgl. § 5 Abs. 4 VwZG. 

Öffentliche Zustellung

Sofern u. a. der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und die Zustellung an einen Bevollmächtigten nicht möglich ist kann öffentlich zugestellt werden. 

Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung an der Stelle, die von der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist. (Beispiel: Internetauftritt des Zolls) Die Inhalte der Benachrichtigung sind im Vergleich zur öffentlichen Bekanntgabe sehr eingeschränkt und richten sich nach § 10 Abs. 2 VwZG.

Das Dokument gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind, vgl. § 10 Abs. 2 Satz 6 VwZG.

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