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Fristenberechnung – allgemein

Nach § 1 SächsVwVfZG findet das VwVfG Anwendung.

Das Berechnen von Fristen gehört zu den Grund-Skills eines jeden Verwaltungsangestellte/-n. Es ist daher unerlässlich, die unterschiedlichen Fristen zu kennen und dementsprechend auch die dazugehörenden Rechtsvorschriften anzuwenden.

Arten von Fristen

Man unterscheidet zwischen 

  • gesetzlichen und behördlichen Fristen hinsichtlich des Ursprungs sowie
  • Ereignis- und Beginnfristen hinsichtlich der Berechnung.

Gesetzliche Fristen

... sind Fristen, die durch eine Rechtsnorm festgelegt werden.

Beispiele für gesetzliche Fristen:

  • Widerspruchsfrist – § 70 Abs. 1 VwGO
  • Frist zur Rücknahme der deutschen Staatsangehörigkeit – § 35 Abs. 3 StAG
  • Meldepflicht zur Hundesteuer – § 7 Abs. 1 Hundesteuersatzung der Stadt Leipzig
  • Frist zum Intervall der Durchführung von Hauptuntersuchungen – § 29 StVZO 

Behördliche Fristen

... sind Fristen, die durch eine Behörde festgelegt werden.

Beispiele für behördliche Fristen:

  • Frist zur Vorlage notwendiger Unterlagen
  • Anhörungsfristen
  • Fristen in Verwaltungsakten

Bei gesetzlichen Fristen kann es sich sowohl um Ereignis- als auch um Beginnfristen handeln.

Behördliche Fristen sind stets Ereignisfristen!

Berechnung von Fristen

Zur Berechnung von Fristen im Verwaltungsverfahren ist § 31 VwVfG maßgeblich.

Grundsätzlich gelten für die Fristberechnung nach § 31 Abs. 1 VwVfG  die Regelungen der §§ 187 bis 193 BGB, sofern in den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes geregelt ist. Da in diesen Absätzen Regelungen zu behördlichen Fristen zu finden sind, ist für alle gesetzlichen Fristen die vorgenannten Vorschriften des BGB anzuwenden.

Für behördliche Fristen gilt grundsätzlich § 31 Abs. 2 – 4 VwVfG, im Übrigen die oben genannten Vorschriften des BGB. So finden sich zum Beispiel in den Absätzen 2 bis 5 des § 31 VwVfG keine Regelung zur Berechnung des Fristendes, sodass hier auch über § 31 Abs. 1 VwVfG die entsprechenden Regelungen des BGB Anwendung finden.

Die Beiden Frist-Arten werden durch die Bestimmung des jeweiligen Fristbeginns und -ende unterschieden.

Ereignisfrist

Gesetzliche Fristen

§ 187 Abs. 1 BGB

Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

Fristbeginn ist nach § 187 Abs. 1 BGB immer der Tag nach dem Ereignis.

§ 188 Abs. 1 BGB (nur bei Tagesfristen)

Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

§ 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB (Wochen-, Monats- und Jahresfristen)

Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum – Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr – bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt […].

Bei dem Fristende muss zunächst beachtet werden, wie lang die Frist ist.

Bei Tagesfristen endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

Bei Wochen-, Monats- oder Jahresfristen endet die Frist grundsätzlich an dem Tag, der dem Ereignis entspricht. Welcher Tag das ist kommt darauf an, ob es sich um eine Wocchenfrist oder eine Monats-/Jahresfrist handelt.

Bei Wochenfristen wird der Wochentag betrachtet. Ist also das maßgebende Ereignis an einem Montag, so ist auch das Fristende ein Montag.

Bei Monats- oder Jahresfristen wird der Kalendertag betrachtet. Ist das maßgebende Ereignis z. B. der 12. Tag des Monats, dann ist grundsätzlich auch das Fristende der 12. Tag des Monats.

Außerdem wird über diesen Absatz auch klargestellt, dass bei Fristbeginn am ersten Tag eines Monats oder Jahres, die Frist bei Monats- oder Jahresfristen immer am letzten Tag des Monats oder Jahres endet, da die Länge der Monate und Jahre keine Rolle spielen.

Beispiel:
Das maßgebliche Ereignis war der 30.04. und die Fristdauer beträgt einen Monat. In diesem Fall beginnt die Frist am 01.05. und endet mit Ablauf des Monats Mai, also am 31.05. und nicht am 30.05.!

§ 188 Abs. 3 BGB (nur bei Monatsfristen)

Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Bei der Bestimmung des Fristendes kann es vorkommen, dass man in Konflikt mit den vorgenannten grundsätzlichen Fristendebestimmungen kommt, da die Monate unterschliedlich lang sind.

Ist das Ereignis beispielsweise der 30.01., so beginnt die Monatsereignisfrist  am 31.01. und endet wegen der kürzeren Zeitdauer des Februars bereits mit Ablauf des 28.2., in Schaltjahren mit Ablauf des 29.02., da es im Februar keinen 30. Tag gibt.

§ 193 BGB

Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

Endet nach § 188 BGB die Frist an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichem Feiertag, so verschiebt sich das Fristende nach § 193 BGB auf den nächsten Werktag. Dies betrifft also nur jene gesetzliche Fristen, in denen eine Willenserklärung (z. B. Stellung eines Antrages) abzugeben ist, nicht jedoch, in denen Handlungen vorgenommen werden sollen.

Behördliche Fristen

Behördliche Fristen sind stets Ereignisfristen, sodass inhaltlich die selben Grundsätze gelten, wie bei den gesetzlichen Ereignisfristen. Jedoch wurde im VwVfG einiges spezialgesetzlich geregelt.

Im Gegensatz zu gesetzlichen Fristen, können behördliche Fristen nicht nur in Zeiträumen formuliert werden, sondern auch mittels Enddatum.

  1. Ihnen wird innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Schreibens Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

  2. Ihnen wird bis zum 09.08.2021 Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

Da behördliche Fristen von der Behörde formuliert werden, müssen diese hinreichend bestimmt sein.

§ 31 Abs. 2 VwVfG

Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn dem Betroffenen etwas anderes mitgeteilt wird.

An dieser Norm ist erkennbar, dass es sich bei behördlichen Fristen um Ereignisfristen handelt. Fristbeginn ist grundsätzlich der Tag nach der Bekanntgabe der Frist.

Die Behörde hat jedoch die Möglichkeit, einen abweichenden Fristbeginn zu bestimmen.
Beispiel:
Spricht die Polizei etwa einen Platzverweis aus, der zu einem konkret festgelegten Zeitpunkt beginnt (etwa an einem Sonntag um 23 Uhr) und 14 Tage später endet, läuft die Frist am Sonntag 14 Tage später um 23 Uhr ab. (VG Göttingen 1. Kammer, Urteil vom 19.01.2012, 1 A 94/10)

§ 188 Abs. 1 BGB (nur bei Tagesfristen)

Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

§ 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB (Wochen-, Monats- und Jahresfristen)

Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum – Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr – bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt […].

Da, wie oben bereits genannt, § 31 Abs. 2 bis 5 VwVfG keine Regelung zum Fristende enthält, gelten nach § 31 Abs. 1 VwVfG die Regelungen des BGB. Hier wird auf die Ausführungen zur gesetzlichen Ereignisfrist verwiesen.

§ 188 Abs. 3 BGB (nur bei Monatsfristen)

Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Auch hierzu kennt das VwVfG keine Regelungen, sodass über § 31 Abs. 1 VwVfG auf die Regelung des BGB verwiesen wird. Siehe Ausführungen oben.

§ 31 Abs. 3 VwVfG

Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Dies gilt nicht, wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist.

Hier muss man aufpassen, dass man bei der Berechnung von behördlichen Fristen nicht versehentlich den § 193 BGB zitiert, da das VwVfG zu der Verschiebung des Fristendes auf den nächsten Werktag eine eigene Norm hat.

Die beiden Vorschriften, also § 193 BGB und § 31 Abs. 3 VwVfG, klingen zunächst inhaltsgleich. Sie besagen, dass das Fristende sich auf den nächsten Werktag verschiebt, wenn dieses auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt.

Der Unterschied ist aber, dass § 31 Abs. 3 VwVfG nicht nur auf die Abgabe von Willenserklärungen abstellt. Somit würde sich auch eine behördliche Frist zur Vornahme von bestimmten Handlungen auf den nächsten Werktag verschieben.

Jedoch kann die Behörde dies selbst umgehen, indem Sie das Fristende datumsmäßig bestimmt (siehe Formulierung 2 oben) und § 31 Abs. 3 Satz 2 VwVfG dabei verwiesen wird.

Beginnfrist

Beginnfristen spielen in der Klausurpraxis nur eine untergeordnete Rolle. Deswegen wird hier diese Berechnung nur kurz angeschnitten.

Beginnfristen können nur gesetzliche Fristen sein.

Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird nach § 187 Abs. 2 Satz 1 BGB dieser Tag bei der Berechnung mitgerechnet.

Die Frist endet nach § 188 Abs. 2 Alt. 2 BGB mit dem Ablauf desjenigen Tages, der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag entspricht.

Beispiel:
Die Ausländerbehörde möchte einem Asylbewerber eine Aufenthaltsgestattung ausstellen. Dieses Dokument wird für sechs Monate durch die Behörde erteilt. Das Ausstellungsdatum ist bereits Teil der Frist:

  • Ausstellungsdatum: 09.08.2021
  • Fristbeginn: 09.08.2021
  • Fristdauer: 6 Monate
  • Fristende: 08.02.2022, 24 Uhr

Bei dieser Frist ist es absolut unerheblich, ob das Fristende in ein Wochenende oder auf einen Feiertag fällt, da innerhalb dieser Frist keine Willenserklärung abzugeben ist, sondern lediglich ein Befristungsdatum eines Dokumentes durch das Gesetz bestimmt wurde.

Widerspruchsfrist

Informiere dich hier zur Widerspruchsfrist.

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