Suche
Kategorien
< Alle Themen
Drucken

Ausgeschlossene im Verwaltungsverfahren

Nicht jeder darf in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden. Insbesondere dann, wenn es um Verfahren von Angehörigen oder der Amtsperson selbst geht.

Das VwVfG hat daher im § 20 geregelt, wann ein Behördenbediensteter sich an der Mitwirkung im Verwaltungsverfahren enthalten muss. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 VwVfG bestimmt , wann der Behördenbedienstete nicht tätig werden darf.

Die Tatbestandsvoraussetzungen

Wie in jeder Fallbearbeitung ist es von elementarer Wichtigkeit, eine Norm lesen zu können und die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen zu finden. Denn nur, wenn alle Tatbestandsvoraussetzungen gefunden und geprüft werden, gibt es volle Punktzahl. Nur, wenn alle Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, kann die Rechtsfolge eintreten.

Verwaltungsverfahren und Person für Behörde tätig

Wenn du die Norm liest, wirst du feststellen, dass § 20 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zwischen mehreren Fallkonstellationen unterscheidet. Jedoch sind für alle sechs Konstellationen zwei Tatbestandsmerkmale die Gleichen: Es muss ein Verwaltungsverfahren vorliegen. Die handelnde Person muss zudem für eine Behörde tätig werden. 

Dass eine Behörde tätig wird, wird in der Regel bei der Prüfung des Verwaltungsverfahrens geprüft. Jedoch muss kurz festgestellt werden, dass die betroffene Person für diese Behörde tätig wird.

Was ein Verwaltungsverfahren ist, ist in § 9 VwVfG geregelt. Dieser Tatbestand ist in Prüfungssituationen recht unproblematisch, da meist in einer der vorangegangenen Aufgabe gefragt wird, ob ein Verwaltungsakt vorliegt. Sofern der Sachverhalt dahingehend also kein Problem erkennen lässt, reicht es durchaus im verkürzten Urteilsstil zu schreiben, dass nach § 9 VwVfG ein Verwaltungsverfahren vorliegt, da es sich bei der genannten Maßnahme, wie in Aufgabe X geprüft, um einen Verwaltungsakt handelt. Wichtig ist jedoch, diesen Tatbestand in deiner Lösung zu prüfen.

Der Fallkatalog

Als nächstes ist die richtige Nummer im Katalog zu ermitteln. Was steht im Sachverhalt? Lies genau, was der/die Behördenbedienstete für wen macht. Du kannst dich im Obersatz daher gleich auf die richtige Nummer des Kataloges beziehen. Du verlierst einfach Zeit, wenn der ganze Katalog abgeschrieben wird.

Nr. 1 Behördenbedienstete/-r ist selbst Beteiligter

Steht im Sachverhalt, dass d. Bedienstete sich gegenüber selbst den Verwaltungsakt erlässt, trifft Nr. 1 zu. Es ist dann zu prüfen, ob d. Bedienstete selbst Beteiligte/-r ist. Es ist daher § 13 VwVfG zu prüfen. Es ist also zu schauen, ob d. Bedienstete in eine Rolle des § 13 Abs. 1 VwVfG passt. Ist dies der Fall, dann sind alle Tatbestandsmerkmale erfüllt und d. Bedienstete hat an dem Verfahren nicht mitzuwirken.

Sofern lt. Sachverhalt d. Bedienstete in Eigenschaft eines Beteiligten mitgewirkt hat, hat dies nicht nur die Rechtswidrigkeit, sondern die Nichtigkeit nach § 44 Abs. 1 VwVfG des Verwaltungsaktes zur Folge! Dieser Fehler ist also nicht heilbar, da der Verwaltungsakt keine innere Wirksamkeit entfaltet.

Nr. 2 Behördenbedienstete/-r ist Angehöriger eines Beteiligten

Hier kommen neben dem Verwaltungsverfahren gleich zwei weitere Tatbestandsmerkmale hinzu. Es wird zunächst die Beteiligteneigenschaft einer dritten Person geprüft. Erlässt also d. Behördenbedienstete einen Bescheid gegenüber einem Dritten, so ist zunächst die Beteiligteneigenschaft dieses Dritten nach § 13 VwVfG festzustellen.

Als nächstes muss es sich bei diesem Dritten um einen Angehörigen d. Behördenbediensteten handeln. Wer Angehöriger im Sinne dieser Rechtsnorm ist, wird in § 20 Abs. 5 VwVfG geregelt. Bitte schauen Sie genau, welche Situation laut Sachverhalt erfüllt ist. Erlässt d. Behördenbedienstete z. B. einen Bescheid gegenüber des Schwagers (also dem Geschwister des Ehegatten), so ist nicht § 20 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 VwVfG, sondern Nr. 5 einschlägig.

Zu beachten ist auch insbesondere § 20 Abs. 5 Satz 2 VwVfG. Hier wird die Angehörigeneigenschaft für bestimmte Sachverhalte weiterhin bejaht, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nachträglich wegfallen (z. B. Scheidung).

Nr. 3 Behördenbedienstete/-r ist selbst Vertreter eines Beteiligten

Hier wird d. Behördenbedienstete als Vertreter eines Beteiligten tätig. Also es ist zunächst wieder § 13 VwVfG für den Dritten zu prüfen. Anschließend ist festzustellen, dass d. Behördenbedienstete nach § 14 VwVfG durch diesen Beteiligten bevollmächtigt wurde oder nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts kraft Gesetzes (z. B. 1629 BGB) vertritt.

Nr. 4 Behördenbedienstete/-r ist Angehöriger des Vertreters eines Beteiligten

Nr. 4 ähnelt sich Nr. 3. Nur hier ist d. Behördenbedienstete nicht selbst Vertreter, sondern Angehörige/-r des Vertreters. Es ist also über Abs. 5 zu prüfen, in welchem Verhältnis d. Behördenbedienstete mit dem Vertreter steht.

Nr. 5 Behördenbedienstete/-r  ist bei dem Beteiligten beschäftigt

D. Behördenbedienstete ist dann ausgeschlossen, wenn dieser beim Beteiligten angestellt ist.

Nr. 6 Behördenbedienstete/-r ist in diesem Verfahren als Gutachter tätig

D. Behördenbedienstete darf in der Sache auch selbst nicht als Gutachter aufgetreten sein.

Der alternative Beteiligte

Es ist insbesondere § 20 Abs. 1 Satz 2 VwVfG zu beachten. Demnach steht dem Beteiligten gleich, wer durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil erlangen kann.

Gefahr in Verzug

Gerade im Gefahrenabwehr- und Polizeirecht kann es jedoch vorkommen, dass die vorgenannte Regelung dazu führt, dass behördliche Maßnahmen zu spät kämen, um eine bestehende Gefahr abzuwehren. Aus diesem Grund darf nach § 20 Abs. 3 VwVfG auch eine ausgeschlossene Person bei Gefahr in Verzug unaufschiebbare Maßnahmen treffen.

Inhaltsverzeichnis